Impressum & AGB

1. Firmeninfos

RohrMax Rohrreinigungs- und Kanalsanierungsgesellschaft m.b.H.
Pappelstraße 9a
2103 Langenzersdorf

Tel.:+43 / 1 / 330 40 00
Fax.:+43 / 1 / 330 53 33

Vollständiger Firmenname

RohrMax Rohrreinigungs- und Kanalsanierungsgesellschaft m.b.H.

Ort der Gewerbeberechtigung

Obere Donaustraße 37
1020 Wien

Geschäftsführung/Juristische Person

DI Stephan Braunegg, Mag. Manfred Fleischhacker, Robert Bele

Unternehmensgegenstand

Kanalräumer, Wartung von Abscheide- und Kläranlagen, Rohr- und Kanalsanierung, Wurzelfräsen

Kammer/Berufsverband-Zugehörigkeit(en)

Wirtschaftskammer Wien

Firmenbuch-Nummer | Firmenbuchgericht | UID-Nr.

FN 255242g | Handelsgericht Wien
UID-Nr.: ATU 61230858

Aufsichtsbehörde

Magistratisches Bezirksamt für den II.Bezirk

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ROHRMAX Rohrreinigungs- und Kanalsanierungsgesellschaft m. b. H. (ROHRMAX, Auftragnehmer) sind Bestandteil des erteilten Auftrages und gelten für den gegenständlichen Vertrag sowie alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen ROHRMAX und dem Kunden (Vertragspartner, Auftraggeber); dies gilt auch dann, wenn die AGB bei nachfolgenden/weiteren Geschäften nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Kunden, soweit dieser über solche verfügt, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Regelungen dieser AGB nicht. Die Regelungen sind – soweit möglich und zulässig – geltungserhaltend zu reduzieren bzw. gilt eine Regelung als vereinbart, die der nicht anwendbaren Bestimmung am ehesten entspricht.

2. Kostenvoranschläge, Zustandekommen des Vertrages

Sollte dem erteilten Auftrag ein Kostenvoranschlag von ROHRMAX zu Grunde liegen, so wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass es sich um einen Kostenvoranschlag ohne Gewähr handelt (§ 5 Abs 2 KSchG).
Eine rechtliche Bindung von ROHRMAX entsteht erst mit ausdrücklicher Annahme des Auftrages.
Alle projektbezogenen Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen von ROHRMAX bleiben geistiges Eigentum von ROHRMAX. Der Kunde verpflichtet sich, keinem Konkurrenten oder Mitbewerber von ROHRMAX Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Bei Ausführung von Anlagen nach vom Kunden bindend beigestellten Projektplänen oder sonstigen Unterlagen haftet der Kunde als Bauherr für die einwandfreie Funktion und Leistung der Anlage. Sind in einem solchen Fall Mehrarbeiten erforderlich, so hat der Kunde die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag sind grundsätzlich rechtlich unwirksam; es gilt nur das schriftlich Vereinbarte. Ergänzungen bzw. Konkretisierungen des Auftrages/des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3. Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO und gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlagen gemäß Angebot oder Kostenvoranschlag. Für den Fall, dass sich die Marktpreise der verwendeten Materialien verändern oder es zu einer Änderung der Lohnkosten kommen sollte, kann eine Preisberichtigung nach oben oder unten vorgenommen werden; ROHRMAX ist sohin berechtigt, allfällige Erhöhungen einzupreisen und ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt zu verlangen. Ein solches Recht zur Preisberichtigung besteht nur dann, wenn die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände zu einer Steigerung bzw. Senkung der ursprünglich vereinbarten Gesamtauftragssumme im Ausmaß von mindestens 3% führen (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
Die amtlichen Gebühren für die Prüfung der Anlage (sofern notwendig) werden im Umfang der tatsächlichen Kosten samt allfälliger Gebühren gesondert in Rechnung gestellt und verpflichtet sich der Kunde, ROHRMAX diese Kosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bezahlen/zu ersetzen.
Zusätzlich bestellte, sohin ursprünglich nicht angebotene Arbeiten, werden zu Listenpreisen von ROHRMAX verrechnet, ohne dass der Kunde Ansprüche auf Preisnachlässe hat, die bei der ursprünglichen Auftragserteilung allenfalls gewährt worden sind; es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart.
An sich ist für den Umfang der Arbeitsausführungen das Angebot in der vom Kunden als Auftraggeber bestätigten Fassung maßgebend. Erklärt sich ROHRMAX damit einverstanden, dass Gegenstände oder Materialien, die vom Kunden beigestellt worden sind, verwendet werden, so übernimmt ROHRMAX für diese Gegenstände oder Materialien bzw. deren Verwendung keine wie immer geartete Haftung oder Garantie. Zum Ausgleich der eigenen Kostendeckung (Regie, Wagnis und Gewinn) sind vom Kunden in diesem Fall 15% der im Angebot erstellten Preise für die dort aufscheinenden, aber nicht zur Verwendung gelangenden Materialien und Gegenstände als Entschädigung zu bezahlen.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, ist ein Drittel der Bruttogesamtauftragssumme unmittelbar bei Bestellung, ein weiteres Drittel vor Durchführung der Arbeiten und das letzte Drittel bei Über­nahme der Anlage zu bezahlen. Sofern nicht etwas Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise ohne Skonto und ergibt sich die Zahlungsverpflichtung sofort bei Fälligkeit gemäß den vereinbarten Terminen.
Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, der Unternehmer ist, gesetzliche Verzugszinsen gemäß UGB zu bezahlen; der Kunde, der Verbraucher ist, verpflichtet sich 9% Verzugszinsen jährlich zu bezahlen.
Für den Fall, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Änderung eintritt, die abstrakt oder konkret geeignet erscheint, die Befriedigung der Ansprüche von ROHRMAX zu gefährden oder zu erschweren, insbesondere dann, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden unmittelbar bevorsteht bzw. wenn ein solches bereits eröffnet worden ist oder wenn ein solches mangels Masse nicht eröffnet wird, ist ­ROHRMAX berechtigt, für allfällige Leistungen Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Außerdem ist ROHRMAX berechtigt, Lieferungen und Arbeitsleistungen nur mehr Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen und bleiben darüber hinaus gehende Ansprüche unberührt.
Für den Fall, dass der Kunde im Rahmen einer Teilzahlungsvereinbarung eine Teilzahlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, gilt Terminsverlust als vereinbart, sodass der gesamte bis dahin noch aushaftende Betrag abzüglich allfälliger Teilzahlungen sofort zur Zahlung fällig wird.
Wird das vereinbarte Drittel der Auftragssumme bei Bestellung nicht fristgerecht geleistet, wird sofort der gesamte vereinbarte Betrag fällig. Bei Nichtzahlung kann ROHRMAX vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren (§ 918 ABGB).
Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere bei Zahlungsverzug), die ROHRMAX entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, insbesondere jene Vergütungen des allenfalls eingeschalteten Inkassoinstituts, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBL 1996/141) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges pro Mahnschreiben an Unkosten einen Betrag in Höhe von EUR 12,00 an ROHRMAX zu bezahlen.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung der gesamten Forderung/en von ROHRMAX besteht Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten bzw. abnehmbaren Materialien sowie an sämtlichen Fahrnissen von ROHRMAX.

6. Vertragsstrafe

Wenn ROHRMAX gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktritt, weil der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, hat ROHRMAX das Recht, entweder den sich gemäß § 918 ABGB zu errechnenden konkreten Schaden wegen Nichterfüllung vom Kunden zu begehren oder von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß § 1336 ABGB für diesen konkreten Fall im Ausmaß von 25% der Bruttoauftragssumme Gebrauch zu machen und diese Vertragsstrafe anstelle des sich nach § 918 ABGB zu errechnenden Schadenersatzes wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

7. Haftung des Kunden

Der Kunde als Besteller erklärt mit seiner Unterschrift auf dem vorliegenden Auftrag bzw. durch mündliches Erteilen allfälliger Zusatzaufträge, persönlich für das gesamte Werkhonorar in der jeweils vereinbarten Höhe zu haften; und zwar auch dann, wenn die durchgeführten Arbeitsleistungen allenfalls auch im Interesse Dritter erfolgt sind. Im Sinn dieser Bestimmung haftet somit auch der den Auftrag konkret erteilende Hausverwalter einer Eigentümergemeinschaft persönlich bzw. als Unternehmen neben der von ihm vertretenen Eigentümer­gemeinschaft für das Entgelt. Bei Kapitalgesellschaften übernehmen der oder die Geschäftsführer oder Vor­stände die persönliche Haftung für die Bezahlung der offenen Rechnungen.

8. Haftung von ROHRMAX

Das Erheben von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Kunden nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen bei Zahlungsverzug.
In Fällen, in denen keine Gewähr geleistet wird, ist auch jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen. Im Übrigen haftet ROHRMAX – soweit zulässig – lediglich bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Eine Schadenersatzpflicht für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls (sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern) ausgeschlossen; ausgenommen sind Personenschäden.
Schadenersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, sind der Höhe nach mit der Bruttoauftragssumme begrenzt.
Ausgeschlossen ist jegliche Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden, die durch Arbeiten an defekten oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen, Leitungen und Rohren; an Anlagen, die unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden; an Anlagen, die nicht aus Stahl, Gusseisen, Steinzeug oder PVC bestehen oder durch austretenden Inhalt der Anlagen allenfalls entstehen können.
ROHRMAX übernimmt keine Haftung für Schäden an der Anlage durch Überdruck oder das Spülen an Behältern, Leitungen oder sonstigen Bestandteilen der Anlage sowie für allfällige Verunreinigung der Räumlichkeiten.
Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Kunde im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, ROHRMAX und dessen Mitarbeitern zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu allen Anlagen zu verschaffen. Der Kunde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Anlage während der Arbeitszeit nicht benutzt wird. Der Kunde muss nach Ausführung der Arbeiten überprüfen, ob alle betroffenen Anlagen im ordnungsgemäßen Zustand von ROHRMAX hinterlassen worden sind und ROHRMAX gegebenenfalls umgehend bei sonstigem Anspruchsverlust über Missstände informieren.
Im Verhältnis zum Vertragspartner, der Unternehmer ist (B2B), gilt die Beweislastumkehr nach § 924 ABGB nicht, d. h., dass der Vertragspartner zu beweisen hat, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. In den von § 933 a Abs 3 ABGB erfassten Fällen ist im Verhältnis zum Vertragspartner, der Unternehmer ist (B2B), die Beweislastumkehr ausgeschlossen, d. h., dass der Vertragspartner in jedem Fall die Sorgfaltsverletzung zu beweisen hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt im Verhältnis zum Vertragspartner, der Unternehmer ist (B2B), maximal 1 Jahr.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Verbraucher ist (B2C), bleiben unberührt.
Der Kunde ist zur Überprüfung der Eignung, Richtigkeit und Tauglichkeit der von ihm beigestellten Stoffe und Anweisungen verpflichtet. Für Verletzungen von Hinweis- und Warnpflichten haftet RohrMax sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchen nur für grobe Fahrlässigkeit.

9. Lieferzeit, Montage, Übergabe/Übernahme

Vereinbarte Lieferfristen und Montagezusagen beginnen erst ab endgültigen Klarstellung der Ausführung der Anlage zu laufen. Bei Beginn der Montage haben die übrigen Bauarbeiten soweit fortgeschritten zu sein, dass keine Verzögerungen der Montagearbeiten eintreten können. Die Montage ist beendet, wenn die Anlage betriebsbereit ist.
Die Übernahme des Werkes/der Montage hat unmittelbar nach Fertigstellung des Auftrages zu erfolgen. Es wird diesbezüglich mit dem Kunden ein Übergabe-/Übernahmetermin vereinbart. Findet sich zum vereinbarten Termin seitens des Kunden bzw. Bauherrn niemand ein, gilt die Übergabe/Übernahme der Anlage dennoch zum vereinbarten Termin als erfolgt und treten alle Rechtsfolgen, die an die Übergabe/Übernahme des Werkes geknüpft sind, mit diesem Zeitpunkt ein.
Behinderungen aller Art wie Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen usw. usf., sowie alle von ROHRMAX unverschuldeten Umstände, die rechtzeitigen oder sachgerechten Anlieferungen und Ausführungen entgegenstehen, entbinden ROHRMAX ohne Schadenersatzanspruch des Kunden als Auftraggeber von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, ohne jedoch den Vertragsabschluss zu berühren. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Kunden bzw. Bauherrn, so sind ROHRMAX die dadurch entstehenden Kosten, die Wartezeit der Arbeiter udgl. zu den kollektivvertraglichen Sätzen zu vergüten bzw. hat ROHRMAX Anspruch darauf, den daraus resultierenden Schaden vom Kunden zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu verlangen.

10. Ausmaßverrechnung

Bei sogenannten Ausmaßverrechnungen findet die Aufnahme in Gegenwart des Kunden als Auftraggebers oder dem von diesem namhaft gemachten Vertreter statt. Bei Nichterscheinen des Kunden bzw. des Bauherrn oder dessen Vertreters zu den Ausmessungen werden die Ausmaße von ROHRMAX als richtig anerkannt. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen, 5% der Rohrsumme sind als Verschnitt zu berück­sichtigen.

11. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen des Kunden, der Unternehmer ist, gegen offene Forderungen von ROHRMAX ist nicht zulässig. Davon unberührt bleibt das Aufrechnungsrecht des Kunden, der Verbraucher ist, nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.
Der Kunde hat kein Recht, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche zurück zu halten.

12. Transport von Gefahrengut

Der Kunde ist als Absender verpflichtet, Rohrmax (Beförderer/Befüller) bei der Auftragsbestellung, d.h. vor der Abholung von Abscheiderinhalten, darüber zu informieren ob es sich bei den abzuholenden Abscheiderinhalten um Gefahrengut iSd ADR/GGBG handelt. Gibt der Rohrmax-Kunde als Absender diese Informationen nicht bei der Bestellung bzw. spätestens bei der Abholung von Abscheiderinhalten bekannt, ist Rohrmax berechtigt darauf zu vertrauen, dass die bestellte Abholung keinen Gefahrenguttransport iSd ADR/GGBG darstellt und folglich die ADR/GGBG, insbesondere deren Verpflichtungen, nicht auf die bestellte Abholung anzuwenden sind.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien-Innere Stadt.
Für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar zwischen ROHRMAX und dem Kunden, der Unternehmer ist, ergebenden Streitigkeiten wird – abhängig von der Höhe des Streitwertes – die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien oder des Handelsgerichts Wien vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von nationalen und übernationalen Verweisungsnormen sowie unter Ausnahme des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch dann, wenn Arbeiten außerhalb Österreichs durchgeführt werden.

14. Datenverarbeitung, Datenschutz

Alle Angaben zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

15. Besondere Hinweise

Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt. Unberührt von diesen AGB bleiben auch die mit dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) eingeführten bzw. geänderten Bestimmungen des KSchG sowie des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG).
Der Kunde, der Verbraucher ist, kann gemäß § 11 FAGG binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen ab dem Tag des Vertragsabschlusses vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde, der Verbraucher ist, erklärt durch seine Unterschrift, dass er bei einem Vertrag mit ROHRMAX, der im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume von ROHRMAX abgeschlossen wurde, wünscht, dass ROHRMAX noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt.
Tritt der Verbraucher vom Vertrag über die Dienstleistung zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 FAGG (zum vorzeitigen Arbeitsbeginn) erklärt und ROHRMAX darauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er ROHRMAX einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von ROHRMAX bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Weiters wird hiermit ausdrücklich auf die Regelung des § 18 Abs 2 FAGG hingewiesen, welche einen Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Kunden, der Verbraucher ist, bei dringenden Reparaturverträgen vorsieht. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat sohin kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen er ROHRMAX ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.